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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Steger Fashion Group GmbH
Geschäftsführer: Hans-Peter Steger, Carola Steger
Osterlange 17
99189 Elxleben

Telefon: 036201-5811-0
Fax: 036201-85974

Mail: shop@stegergmbh.de

Amtsgericht Erfurt: HRB 7504  
Ust.Id.Nr: DE 165 659 554

§ 1 Allgemeines - Geltung
Nachstehende Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Geschäftsbedingungen) sind Bestandteil
aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen, Wareneinkäufe und sonstige Leistungen, einschließlich
Beratungsleistungen, Leistungen über die Zurverfügungstellung von know-how usw.. Sie gelten für alle
unsereVerträge, auch in laufender Rechnung und für die künftige Geschäftsbeziehung.Etwa bestehende,
anderslautende Geschäftsbedingungen (Einkaufsbedingungen, Verkaufsbedingungen o. ä.) des jeweils
anderen Vertragsteils sind ausgeschlossen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht
ausdrücklich bei Vertragsabschluß erneut widersprechen. Abweichende Bedingungen sind  nur verbindlich,
wenn sie schriftlich und gesondert vereinbart sind.

§ 2 Angebot und Abschluß
Alle Angebot sind freibleibend, Zwischenverkauf und richtige sowie rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben
vorbehalten.Lieferfristen gelten nur als annähernd, es sei denn, daß der Verkäufer verbindliche Lieferfristen
schriftlich zusagt. Ereignisse höherer Gewalt sowie dieser gleichstehende unvorhergesehene Hindernisse
berechtigen uns, Lieferfristen um die Dauer der Behinderung, höchstens jedoch bis zu einer Dauer von drei
Wochen zu verlängern. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umstände bei Vorlieferanten eingetreten sind.
Verzug und Nichtlieferung haben wir solange nicht zu vertreten, wie uns als unsere Erfüllungsgehilfen und
Vorlieferanten kein Verschuldungsvorwurf trifft. Im übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
Für durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte und unterbliebene Lieferung haben wir in keinem Fall
einzustehen. Sofern nicht anders vereinbart, kommt der am Tag der Lieferung geltende Preis zur
Anrechnung. Allen Preisangaben liegen die Frachten, Transportkosten und Verkehrsangaben am Tage des
Angebotes zugrunde. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität,
Abmessungen und Farbe. Der Verkäuferbehält sich vor, hinsichtlich der Qualität, Abmessungen und
Farbgestaltungen soweit als notwendig Veränderungen vorzunehmen, nämlich dann, wenn die
Produktionsmengen in dieser Form nicht mehr geliefert werden können. Bei nicht produktionsfähigen
Mengen besteht für den Verkäufer keine Lieferverpflichtung, allerdings beschränkt auf den nicht lieferbaren
Teil. Der Vertrag im übrigen wird davon nicht berührt. Bei Erstaufträgen gilt der Auftrag als Angenommen,
falls er nicht durch uns innerhalb von 30 Tagen ausdrücklich abgelehnt wird. Bei Nachaufträgen gilt eine
Frist  von 20 Tagen. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen und Abbildungen (Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben) sind nur annähernd maßgebend. Eine Zusicherung soll hierdurch nicht
ausgesprochen werden. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden
treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind diese nur
dann wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung bestätigt werden. Bei einer Stornierung des
Auftrages nach Bestätigung der Annahme wird eine Gebühr von 25 % des Auftragswertes erhoben.

§ 3 Lieferung, Lieferfristen, Verzug und Nichtbelieferung
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers. Der Erfüllungsort ist mithin unsere
Verladestelle. Die Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der
Käufer die Kosten. Arbeitskämpfe,Betriebsstörungen, Verkehrshindernisse und ähnliche Vorkommnisse
in unserem Bereich oder im Bereich unserer Lieferantenentbinden uns für die Dauer ihrer Auswirkungen
oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Alle Kaufverträge mit uns setzen für die Lieferung
einen ungehinderten Produktionsgang beim Produzenten voraus. Wird die Produktion aus in der Sphäre
des Produzenten liegenden Gründen unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht entbunden. Für
den Verkäufer besteht keine Verpflichtung nachzuweisen, daß eine Lieferung nicht möglich ist. Wir haften
dann nicht für Schäden jedweder Art, die aus der Unmöglichkeit der Lieferung dem Käufer oder Dritten
entstehen.Lieferungen frei Lager, frei Verkaufsstelle, frei Laden bedeuten Auslieferung ohne Abladen. Das
Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten sowie Abladen durch
unsere  Mitarbeiter oder auf unsere Kosten werden dem Käufer berechnet.

§ 4 Preise und Zahlungen
Sofern nicht anders vereinbart, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer in der gültigen Höhe. Allen Warenlieferungen sind im Zweifel sofort bei Empfang der Ware
in bar ohne Abzug zu zahlen. Soweit ein Kauf auf Rechnung vereinbart ist, sind die Rechnungen grund-
sätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Rechnungs-
regulierungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen nur zahlungshalber und bedürfen unserer
Zustimmung. Die Diskontzinsen, Wechselspesen und sonstigen Kosten trägt der Käufer. Bei
Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Der Verkäufer ist
berechtigt, vom Fälligkeitstage an bankübliche Zinsen, mindestens jedoch i. H. v. 5 % über dem
Basiszinssatz nach dem Diskont/Überleistungsgesetzes zu berechnen; die Geltendmachung
weiteren Schadens bleibt vorbehalten.Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere
auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen
nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge
sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel
Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn nach unserem
pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheint.
Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte angemessene Sicherheit zu fordern
oder vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unsere
Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum widersprochen
wird. Zahlungen sind nur an uns direkt oder von uns schriftlich zum Inkasso bevollmächtigte Personen zu
leisten. Der Verkäufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren
oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen
ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir sind berechtigt,
trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Bei unter Eigentums-
vorbehalt gelieferter Ware gilt grundsätzlich diejenige Ware als bezahlt, die vom Käufer weiterverwendet
oder verarbeitet wurde und/oder bei der der verlängerte Eigentumsvorbehalt untergegangen ist.

Sowohl im Telefon- als auch beim Verkauf über unseren Onlineshop besteht ein Mindestbestellwert von 5
Artikeln. Bei Bestellungen unter diesem Wert erheben wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 5€
pro Auftrag.

§ 5 Stornogebühren
Der Verkäufer ist berechtigt, bis zum Ausgleich bereits fälliger Rechnungen Warenlieferungen solange
zurückzubehalten, bis alle fällig gestellten Rechnungen auch tatsächlich vollständig beglichen worden
sind. Die vom Käufer georderte Ware braucht der Verkäufer erst dann auszuliefern, wenn bereits fällig
gestellte Rechnungen auch tatsächlich bezahlt sind. Eine Verspätung der Lieferung, die darauf zurück-
zuführen ist, daß der Käufer nicht fristgerecht gezahlt hat, berechtigt den Käufer nicht dazu, die Lieferung
der bereits bestellten Waren möglicherweise auch zu einem späteren Termin mit der Begründung
abzulehnen, daß diese Ware nicht zu dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin geliefert worden ist.
Eine ausdrückliche Annahmeerklärung braucht der Verkäufer nicht auszusprechen, wenn feststeht, daß
die Verzögerung darauf zurückzuführen ist, daß der Käufer alte fällige Rechnungen nicht bezahlt hat. Im
Falle dessen, daß der Käufer bestellte Ware wegen Überschreitung des Liefertermins zurückweist, ist
der Verkäufer berechtigt, 25 % der Vertragssumme als Stornogebühr zu berechnen.

§ 6 Eigentumsvorbehalte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäfts-
verbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch
entstehender Forderung als Vorbehaltsware unser Eigentum. Dasselbe gilt für Forderungen von mit
uns verbundenen Unternehmen bzw. von Unternehmen, an denen die bei uns beteiligten Gesellschafter
ebenfalls beteiligt sind. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird Vorbehaltsware
vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne daß
wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit
nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der  neuen Sache nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht
uns gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB vermischt und vermengt, so werden wir Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung
oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder
Vermengung. Der Käufer hat in diesem Fällen die in unserem Eigentum stehende Sache, die ebenfalls
als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Der
Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 %,
der jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte
Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich Abtretung der Forderung auf den
Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als
wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die
gegen den Dritten, oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines auf Einräumung einer
Sicherungshypothek mit dem Mitrang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.Der Käufer ist zur
Weiterveräußerung oder Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäfts-
gang und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderung im  Sinne dieses Abschnitts auf uns
tatsächlich übergeht. Zu anderen Verfügungen über Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des
Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten,
nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen
und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst
anzuzeigen.Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und/oder in die
abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
nötigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung des Konkurses,
eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiter-
veräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen
Forderung; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir
insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer
Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der Forderung der mit uns verbundenen
Unternehmen und der Unternehmen, an denen unsere Gesellschafter beteiligt sind, gehen das Eigentum
einer Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über. Bei Verletzung wichtiger
Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Annahmeverzug wird der gesamte Schuldsaldo
fällig. Wir sind dann zur Rücknahme der Ware berechtigt, aber nicht verpflichtet und dürfen zu diesem
Zweck das Betriebsgelände des Käufers betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz nehmen und
sie durch freihändigen Verkauf  nach eigenem Ermessen bestmöglich verwerten. Der Erlös wird dem
Käufer nach Abzug der üblichen Handelsspanne sowie der entstandenen Kosten auf seine Verbindlich-
keiten  angerechnet, ein etwaiger Überschuß ausbezahlt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des
Gegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrage nur dann vor, wenn dies von uns ausdrücklich
schriftlich erklärt wird.

§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Es gelten - auch für den Käufer, der nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist - die
Vorschriften der §§ 377 und 378 HGB mit der Maßgabe, daß der Käufer erkennbare Mängel, Fehlmengen
und Falschlieferungen binnen 5 Tagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung schriftlich
anzuzeigen hat. Erfolgt die Anzeige nicht, steht fest, daß der Verkäufer dem Käufer die Sache frei  von
Sachmängeln verschafft hat. Bei Anlieferung mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und
Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten
gegenüber den Frachtführern wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch  und Schwund können nicht
beanstandet werden. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge stehen dem Käufer unter Ausschluß
von Schadensersatzansprüchen die in den §§ 439 I geregelten Nacherfüllungsansprüche zu. Die zum
Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport und Wegekosten hat
der Käufer zu tragen, da Erfüllungsort der Geschäftssitz der Verkäuferin ist. Eine Bezugnahme auf
DIN-Norm beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung
durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Im übrigen gilt die Sache dann als vertragsgemäß,  wenn sie dem derartige Produkte üblichen Standard
entspricht. Eine darüber hinaus gehende Verwendung dieser Gegenstände ist nicht Bestandteil des
Vertrages. Etwaige Zusicherungen des Verkäufers gegenüber Dritten (§ 477) verpflichten den Verkäufer
nicht, es sei denn die Garantieerklärung ist mit dem Verkäufer vorab abgestimmt. Für die als
"Mindersorte", "Zweite Sorte", "Sonderposten"oder sonstige Untersortierungen gelieferten Produkte wird
keine Gewährleistung übernommen. Ebenso wird bei "Mindersorten", "Zweite Sorte ",
"Sonderposten" oder sonstige Untersortierungen keine Gewähr für versteckte Mängel,
Verschleißverhalten etc.gewährleistet. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen,
es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns. Aus offensichtlichen
Schreibfehlern oder Rechenfehlern könnenkeine Ansprüche gegen uns abgeleitet werden. Wenn der
Käufer die verkaufte neu hergestellte Sache zurücknehmen mußte, steht ihm ein Rückgriff nur dann
zu, wenn feststeht, daß die Rücknahme der Ware als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zu geschehen hatte.
Gleiches gilt, wenn dem Verbraucher eine Minderung des Kaufpreises eingeräumt werden mußte.
In beiden Fällen hat der Käufer nur dann ein Rückgriffsanspruch, wenn ein sog. Verbrauchsgüter-
verkauf vorliegt und der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der
Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war. Beanstandete Ware darf nur mit unserer
Genehmigung  zurückgesandt werden. Anprobierte oder durch unsachgemäße Behandlung
beschädigte Waren werden nicht zurückgenommen. Die Haftung richtet sich ausschließlich nach
den vorstehenden Bedingungen. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund,
verjähren ein Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer. Liegt ein Fall des § 478 BGB vor, gilt
die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Soweit hier im übrigen nichts anderes bestimmt ist, gelten
die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, Stand 01.01.2002.

§ 8 Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung, sowie für sämtliche
zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist für unsere Kunden, die Vollkaufleute,
juristische Personen  des öffentlichen Rechts oder öffentliche Sondervermögen sind, der Sitz
unseres Unternehmens. Nach unserer Wahl kann der Käufer aber auch an seinem Gerichtsstand
verklagt werden. Die Beziehungen zwischen den  Parteien regeln sich ausschließlich nach dem
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerdeutschen Recht. Die Anwendung
internationalen Privatrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Ungültigkeit einzelner
Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs-, Einkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht. die Vermutung des § 139 des BGB soll keine
Gültigkeit haben. Als Gerichtsstand wird Erfurt ausdrücklich vereinbart. Insbesondere gilt das
auch für das gerichtliche Mahnwesen.

 


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